Organisationsreglement
Organisationsreglement der Stiftung Grünau
I. Einleitung
Art. 1 Grundlage
Grundlage für die Organisation der Stiftung ist Art. 5 der Stiftungsurkunde. Danach sind die Organe der Stiftung:
- der Stiftungsrat
- die Revisionsstelle
- die Fachkommissionen im Fall ihrer Einsetzung
- die Geschäftsstelle
II. Die einzelnen Organe
A. Stiftungsrat
Art. 2 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet zudem durch Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
Art. 3 Stellung und Kompetenzen
Der Stiftungsrat ist das oberste strategische Leitungsorgan der Stiftung. Er führt die Stiftung und vertritt
sie gegen aussen. Er sorgt für eine effiziente und wirksame Umsetzung des Stiftungszwecks. Der Stiftungsrat hat alle Kompetenzen, die nicht durch Gesetz, Urkunde und Reglemente einem anderen Organ vorbehalten sind. Er trägt die Oberverantwortung für die Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel und ist namentlich zuständig für
- die Konstituierung des Stiftungsrats
- die Einsetzung von Ausschüssen des Stiftungsrats
- die Einsetzung von Fachkommissionen
- die Einsetzung der Geschäftsstelle, die Aufsicht über diese und den Erlass von deren Pflichtenheft
- den Entscheid über die Einsetzung eventueller weiterer Gremien sowie die Wahl derselben
- die Regelung der Zeichnungsberechtigung
- die Wahl der Revisionsstelle
- die periodische Prüfung der Tätigkeit der Stiftung auf Übereinstimmung mit dem Zweck sowie
auf Aktualität und Wirkung - die Genehmigung des Tätigkeitsberichts
- die Kenntnisnahme des Revisionsstellenberichts und die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Genehmigung des Budgets
- die Bestimmung des Leitbilds der Stiftung
- den Erlass und die Änderung des Zweck- bzw. Förder- und des Organisationsreglements
- den Erlass und die Änderung eventueller weiterer Reglemente
- Anträge an die zuständigen staatlichen Behörden betreffend Urkundenänderungen und Aufhebung
der Stiftung
Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer tatsächlichen Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen der Präsidentin oder des Präsidenten und einzelner Stiftungsratsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 4 Geschäftsordnung
Der Stiftungsrat wird von seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Traktanden, in der Regel 14 Tage im Voraus.
Der Stiftungsrat versammelt sich nach Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder, mindestens aber zweimal im Jahr. Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist jeweils ein Protokoll zu führen, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und dem Protokollführenden unterzeichnet wird.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen der Anwesenden. Beschlüsse in Bezug auf die Änderung der Stiftungsurkunde und die Aufhebung der Stiftung bedürfen des Dreiviertelsmehrs der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten doppelt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, werur nicht anders beschlossen wird.
Beschlüsse können bei Einstimmigkeit auch auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern kein Mitglied des Stiftungsrats mündliche Beratung verlangt.
B. Geschäftsstelle
Art. 5 Aufgaben
Die Geschäftsstelle ist das operative Leitungsorgan. Sie setzt auf der operativen Ebene den Stiftungszweck und die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Sie führt selbständig und rationell die Geschäfte der Stiftung und erledigt alle Aufgaben, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, im Rahmen der Stiftungsurkunde, Reglemente, Ausführungsbestimmungen, Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrats. Ihre Tätigkeiten umfassen namentlich:
- die operativen Massnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks und Führung der Stiftungsgeschäfte
- die Vorbereitung und Einberufung von Stiftungsratssitzungen im Namen der Präsidentin bzw. des Präsidenten und die Protokollführung zu denselben
- die periodische Information des Stiftungsrats über den Verlauf der Geschäfte und die Antragstellung an den Stiftungsrat zur Tätigkeit und Führung der Stiftung
- die Vorbereitung des Budgets, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zu Handen des Stiftungsrats
- die Öffentlichkeitsarbeit, Information und Vernetzung
Der Stiftungsrat kann durch Beschluss die Aufgaben der Geschäftsstelle erweitern oder einschränken. Wesentliche und dauerhafte Änderungen der Aufgaben sind ausserdem durch eine entsprechende Änderung dieses Reglements festzulegen.
C. Revisionsstelle
Art. 6 Wahl, Amtszeit, Qualifikation
Die Revisionsstelle wird vom Stiftungsrat auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle muss über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung und Unabhängigkeit verfügen. Namentlich darf sie nicht einem anderen Organ der Stiftung angehören, in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen, enge verwandtschaftliche Beziehung zu Mitgliedern von Stiftungsorganen haben oder Destinatärin der Stiftung sein.
Art. 7 Aufgaben
Die Aufgaben der Revisionsstelle, namentlich der Gegenstand und Umfang der Prüfung sowie der Berichterstattung an den Stiftungsrat, ergeben sich aus dem Gesetz.
Der Stiftungsrat unterbreitet den Revisionsbericht und die Jahresrechnung zusammen mit dem Tätigkeitsbericht der Stiftung der Aufsichtsbehörde.
D. Fachkommissionen (im Fall ihrer Einsetzung)
Art. 8 Einsetzung, Aufgaben, Stellung
Der Stiftungsrat kann für Aufgaben von Bedeutung Fachkommissionen einsetzen. Aussenstehende sind als Mitglieder wählbar.
Die Fachkommissionen beraten den Stiftungsrat in fachlichen Belangen der Stiftung. Sie haben keine Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung für die Stiftung. Vorbehalten bleibt eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Stiftungsrat im Einzelfall.
Der Stiftungsrat regelt alles weitere in einem Reglement oder Beschluss.
E. Zeichnungsberechtigung
Art. 9 Zeichnungsberechtigung
Die Präsidentin oder der Präsident und mindestens zwei weitere Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle führen zu zweit die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Stiftungsrat ist befugt, weiteren Personen die Zeichnungsberechtigung zu zweien zu erteilen.
III. Änderung dieses Reglements
Art. 10 Zuständigkeit und Beschlussfassung
Der Stiftungsrat ist nach Art 6 der Stiftungsurkunde und Art. 3 hiervor befugt, dieses Reglement zu ändern. Für die Beschlussfassung des Stiftungsrats gilt Art. 4 Abs. 3 und 4 hiervor.
Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am I 8. März 2020 beschlossen. Es ist auf den 01 . Januar 2020 in Kraft getreten und ersetzt das Organisationsreglement vom 5. Dezember 2012.
Stiftung Grünau