Förderreglement
Förderreglement der Stiftung Grünau
Art. 1 Grundlagen
Grundlage für die Tätigkeit der Stiftung ist die Zweckbestimmung in Artikel 2 der Stiftungsurkunde.
Die Stiftung versteht sich als Förderstiftung. Sie erfüllt ihren Zweck, indem sie Tätigkeiten, Projekte und Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen fördert. Dabei werden die Begriffe "Jugendliche" und "junge Erwachsene" in einem weiten Sinn verstanden.
Die Förderung erfolgt in der Regel durch finanzielle Unterstützung. Es können auch Darlehen gewährt werden.
Art. 2 Empfänger von Förderleistungen
Förderleistungen können Tätigkeiten, Projekten und Einrichtungen im Bereich des Stiftungszwecks zugesprochen werden. Die Förderleistungen werden den Organisationen bzw. Personen gewährt, die die entsprechenden Tätigkeiten entfalten, Projekte umsetzen bzw. Einrichtungen betreiben.
Eine individuelle Unterstützung von Einzelpersonen für deren eigene Bedürfnisse ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Die Fördertätigkeit erfolgt in der ganzen Schweiz, unter besonderer Berücksichtigung der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen.
Art. 3 Inhalt von Unterstützungsgesuchen
Gesuche um Förderleistungen müssen alle Informationen enthalten, die dem Stiftungs-rat eine zweckmässige Beurteilung ermöglichen. Sie sollen mindestens folgende Informationen enthalten:
- Name, Adresse (inkl. E-Mail) und Telefonnummer der gesuchsteilenden Orga-nisation bzw. Person
- bei Organisationen Angabe einer Kontaktperson
- ein aussagekräftiger Beschrieb der Tätigkeiten, des Projekts bzw. der Einrichtung
- ein detailliertes Budget mit Angaben über Ausgaben, Einnahmen und Eigenleistungen
- Angaben über die Abklärung bzw. Ausschöpfung allfälliger Rechtsansprüche auf Unterstützung
- Offenlegung allfälliger weiterer Gesuche in der gleichen Sache an andere (Förder-) Organisationen bzw. Institutionen
Art. 4 Behandlung der Unterstützungsgesuche
Der Eingang eines Gesuchs wird von der Geschäftsleitung erfasst und dem Gesuch-stellenden schriftlich bestätigt.
Entspricht ein Gesuch dem Stiftungszweck, wird es von der Geschäftsleitung nach vorheriger Absprache einem Mitglied des Stiftungsrats zur Prüfung und Antragstellung zuhanden des Stiftungsrats zugeteilt. Vorbehalten ist ein Einzelentscheid des mit dem Gesuch befassten Mitglieds des Stiftungsrats nach Art. 5 Abs. 3 hiernach.
Entspricht ein Gesuch dem Stiftungszweck, ist aber nach Art. 3 hiervor ungenügend dokumentiert, ersucht die Geschäftsleitung den Gesuchstellenden um Vervollständigung.
Entspricht ein Gesuch dem Stiftungszweck nicht, hat die Geschäftsleitung die Kompetenz, dieses mit einem Ablehnungsbescheid dem Gesuchsteller zu retournieren. Der Stiftungsrat ist in geeigneter Form über die von der Geschäftsleitung abgelehnten Gesuche zu informieren.
Art. 5 Entscheid über Unterstützungsgesuche
Der Stiftungsrat entscheidet über die Gewährung von Förderleistungen, deren Art und Umfang. Der Entscheid erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen.
Über geprüfte und mit Antrag versehene Gesuche nach Art. 4 Abs. 2 hiervor entscheidet der Stiftungsrat in der Regel an der nächsten Stiftungsratssitzung. Über dringliche Gesuche kann sofort auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
Über eine Förderleistung von maximal CHF 3'000 (einmalig) entscheidet das mit der Prüfung des Gesuchs nach Art. 4 Abs. 2 hiervor befasste Mitglied des Stiftungsrats allein. Ein solcher Einzelentscheid ist umgehend der Geschäftsleitung zur Eröffnung an den Gesuchstellenden sowie zur Orientierung des Stiftungsrats mitzuteilen. Das mit der Prüfung befasste Mitglied ist auch im Fall der Zulässigkeit eines Einzelentscheids berechtigt, das Gesuch dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, namentlich bei erheblicher inhaltlicher Bedeutung oder präjudizieller Wirkung eines Gesuchs.
Art. 6 Eröffnung des Entscheids und zweckkonforme Verwendung der Förderleistungen
Die Geschäftsleitung eröffnet den Gesuchstellenden zeitgerecht und schriftlich den Entscheid über die Gutheissung bzw. Ablehnung des Gesuchs. Der Entscheid wird in der Regel begründet.
Ein gutheissender Bescheid ist mit dem Hinweis auf die Pflicht zur zweckkonformen Verwendung der Förderleistungen zu versehen. Die Gesuchstellenden sind anzuhal-ten, zu gegebener Zeit und in angemessener Form Rechenschaft über die zweckkonforme Verwendung der Förderleistungen abzulegen. Nicht zweckkonform verwendete Förderleistungen sind zurückzufordern.
Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am 10. April 2013 beschlossen und von der Zentralkommission der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft im Oktober 2013 genehmigt. Es ist auf den 10. April 2013 in Kraft getreten und ersetzt das Spendenreglement vom 1. April 2009.
Stiftung Grünau